Der Strahlenschutz für den Röntgenraum in der Zahnarztpraxis
Der Umgang mit Röntgenstrahlung gehört zum Alltag von Praxispersonal, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Kieferorthopäd*innen und Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurg*innen. Gerade deshalb ist es unerlässlich, auf Strahlenschutz zu achten. Schon bei der Planung der Praxis spielen Schutzmaßnahmen eine wichtige Rolle. Die gesetzlichen Bestimmungen geben den Rahmen vor – sowohl für den baulichen Strahlenschutz als auch für die Qualifizierung der Mitarbeiter*innen für das Bedienen des Röntgengeräts. Die Planungsprofis von Plandent beraten Zahnärztinnen und Zahnärzte kompetent zum Strahlenschutz und haben dabei die Gesamtplanung der Praxis im Blick.
Nach einem persönlichen Gespräch mit dem/der Medizinprodukteberater*in von Plandent und der Auswahl des Röntgengeräts übernehmen die Plandent Planer*innen die Detailplanung. Hier werden die Räume zeichnerisch erfasst, die Position des Röntgengerätes wird festgelegt und der Strahlenschutzwert errechnet. Aussagekräftige Installationsunterlagen dienen den jeweiligen Gewerken zur idealen Vorbereitung auf den Umbau und die Montage zu einem vorher festgelegten Umbautermin.
Plandent unterstützt so Zahnärztinnen und Zahnärzte, sowie Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg*innen und andere Fachärzt*innen bei der Einhaltung des Strahlenschutzes.
Grundsätzlich gilt:
Alle Personen, die sich in oder vor der Praxis aufhalten, müssen vor der Strahlung geschützt werden, die beim Röntgenvorgang entsteht. Deshalb müssen Räume, in denen geröntgt wird, durch bauliche Maßnahmen strahlensicher abgeschirmt werden. Ein lückenloser Strahlenschutz betrifft neben Wänden und Türen auch Fenster, Türzargen und Hohlwanddosen.
In der DIN 6812 für medizinische Röntgenanlagen bis 300 kV sind die Regeln für die Auslegung des baulichen Strahlenschutzes festgelegt.
Die Berechnung des Bleigleichwerts (gemessen in Pb, lat. plumbum) ist abhängig von der Röhrenspannung des verwendeten Röntgengerätes, gemessen in Kilovolt (kV). Die Position des Gerätes im Raum, die Nutzstrahlrichtung, die Abstände zur Wand und die Kategorisierung der angrenzenden Räume bestimmen maßgeblich die Höhe des erforderlichen Bleigleichwertes. Die Berechnung des erforderlichen Strahlenschutzwertes kann somit für einzelnen Wände unterschiedliche Werte ergeben.
Wie stark die Nachbarräume abgeschirmt werden müssen, hängt auch von der Nutzung dieser Räume ab. Infolgedessen wird eine Raumklasse ausgewählt. Befindet sich im Nebenraum beispielsweise ein Dauerarbeitsplatz wie ein Verwaltungsbüro, muss die Wand eine höhere Schutzkategorie erfüllen als eine Wand zu einem Flur, in dem sich Personen nur kurzzeitig aufhalten. In jedem Fall muss der bauliche Strahlenschutz mindestens bis zu einer Höhe von 2,20 m vorhanden sein. Ein Strahlenschutzplan gibt Gewissheit und Planungssicherheit vor dem Umbau.
Bedacht werden müssen beim Strahlenschutz auch „Schwachstellen“ wie Fenster, Türzargen oder Hohlwanddosen
Bild: Darren Jacklin
Soll aus einem vorhandenen, bisher anderweitig genutzten Raum ein Röntgenraum neu geschaffen werden, ist die Bausubstanz auf Wandstärke und -material zu prüfen. Gemauerte Wände leisten aufgrund ihrer Materialität bereits einen gewissen Strahlenschutz. Trockenbauwände müssen entsprechend abgeschirmt werden.
Durch die hohe Traglast der Röntgengeräte und für deren sichere Befestigung wird in den meisten Fällen zusätzlich eine Wandverstärkung notwendig sein.
Die Strahlenschutztür muss den gleichen Bleigleichwert erfüllen wie die Wand, in der sie eingebaut wird. Für einen barrierefreien Zugang des Raumes muss die Tür nach außen aufschlagen und die Durchgangsbreite mindestens 90 cm betragen.
Um einen lückenlosen Strahlenschutz zu gewährleisten, wird ein Drücker anstelle eines offenen Schlosses verwendet. Die Zargen müssen entsprechend abgedichtet werden.
Während des Röntgenvorgangs ist der Sicht- und Sprechkontakt sicherzustellen zwischen dem Patienten/der Patientin und der Person, die den Auslöser betätigt. Aus diesem Grund hat die Tür eine ca. 30 x 40 cm große Öffnung mit einem überlappenden und mit Abstand befestigten Schutzglas.
Patient mit Strahlenschutzweste
Bild: Tatiana Kurda
Der Auslöser befindet sich idealerweise außerhalb des Röntgenraums oder mindestens außerhalb des Kontrollbereichs. Die Person, die röntgt, hält während des Vorgangs Sprech- und Sichtkontakt zum Patienten/zur Patientin. Zudem muss der Zugang zum Röntgen deutlich gekennzeichnet werden. Dieses wird beispielweise sichergestellt durch ein Schild mit der Aufschrift „Kein Zutritt – Röntgen“. Des Weiteren trägt der/die Patient*in während des Röntgens eine Strahlenschutzweste. Die Strahlendosis ist patienten-individuell am Röntgengerät einzustellen nach dem Prinzip „so wenig wie möglich – so viel wie nötig“.
Die Größe des Röntgenraums richtet sich nach der Wahl des Röntgengeräts. Je nach Modell und Ausstattung gibt es Mindestraummaße seitens der Hersteller. Großröntgengeräte mit Ceph-Ausleger (Cephalostat), die insbesondere in der Kieferorthopädie eingesetzt werden, haben beispielsweise einen erhöhten Raumbedarf. Auch muss für den Röntgenrechner und den Befundungsmonitor entsprechend Platz eingeplant werden.
Für den zahnärztlichen Befundungsarbeitsplatz muss die Beleuchtung gedimmt werden können. Die Beleuchtungsstärke, gemessen in Lux (lx), muss bei Raumklasse 5 unter 100 lx und bei Raumklasse 6 unter 1.000 lx liegen.
Ein wesentlicher Punkt für die Größe des Raumes ist die erforderliche Barrierefreiheit. Hier müssen Bewegungsradien und Durchgangsbreiten entsprechend groß geplant werden.
Idealerweise befindet sich der Röntgenraum in naher Anbindung zu den Behandlungsräumen, so dass die Wege für Personal und Patient*innen während der Behandlung kurz und somit effizient gehalten werden.
Der Betrieb des Röntgengeräts ist von der Praxis bei der zuständigen Behörde fristgemäß vor Inbetriebnahme anzumelden. Die Inbetriebnahme muss dokumentiert werden.
Ein Röntgengerät ist ein Medizinprodukt, in dessen Nutzung zwingend durch geschultes und dafür berechtigtes Personal eingewiesen werden muss. Diese Einweisung erfolgt beispielsweise durch eine*n qualifizierte*n Mitarbeiter*in von Plandent. Die Einweisung aller Mitarbeiter*innen, die an dem Gerät arbeiten werden, ist zu dokumentieren.
Danach überprüft ein*e Strahlenschutz-Sachverständige*r den Raum bzw. die Werte vor Ort und erteilt erst dann die Berechtigung zum Betreiben.
Soll in einen vorhandenen Raum ein neues Röntgengerät einziehen, so muss auch hier der Schutzwert der Bestandswände erneut ermittelt und gegebenenfalls angepasst werden.
Bild: Gandalf Hammerbach