Grundrissplanung Ihrer Zahnarztpraxis

FAQ Praxisgrundriss

Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um den Grundriss Ihrer Zahnarztpraxis

Bei der Praxisplanung ist der Praxisgrundriss entscheidend, egal ob bei der Praxisgründung, bei der Übernahme einer Zahnarztpraxis, bei Umbau, Erweiterung, Modernisierung oder Umzug. Er bestimmt die Größe und den Zuschnitt der Räume und bildet damit die Basis für alle weiteren Entscheidungen und die Anordnung der Praxismöbel. 

Sie suchen gerade nach Räumlichkeiten für Ihre neue Zahnarztpraxis? Dann kommt früher oder später die Frage auf, wie viele Quadratmeter für Ihre neue Praxis nötig sind. Die benötigte Fläche für eine Zahnarztpraxis hängt auch von Ihrem Konzept und Ihrem Praxisschwerpunkt ab. Wie viele Behandlungszimmer möchten Sie in Ihrer Zahnarztpraxis unterbringen? Möchten Sie ein eigenes Praxislabor? Wie viel Personal möchten Sie beschäftigen? 

Um die Mindestgröße für eine Zahnarztpraxis festzulegen, bieten die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) wichtige Vorgaben – und das oftmals in Abhängigkeit von der Anzahl der Mitarbeitenden, wie zum Beispiel bei der Größe des Personalraums. Besprechen Sie am besten mit unseren Praxisplaner*innen, welche Räume Sie für Ihre Zahnarztpraxis benötigen. Unsere Expert*innen kennen die entsprechenden Vorgaben für Behandlungszimmer, Steriraum, Röntgen oder eine Umkleide.

In jeder Zahnarztpraxis werden folgende Räume oder Bereiche geplant:

  • Empfang/Backoffice
  • Büro für Inhaber*innen und/oder angestellte Zahnärzt*innen
  • Wartezimmer und Platz für Garderobe
  • Behandlungszimmer
  • Röntgenraum
  • Aufbereitungsraum, auch AEMP oder Steri genannt
  • Barrierefreies WC für Patient*innen
  • WC für das Personal
  • Umkleide
  • Personalraum
  • Lagerraum
  • Putzmittelraum

Hinzukommen können optional:

  • Patient*innenberatungszimmer
  • Praxislabor
  • Mundhygieneraum
  • Dusche für das Personal
  • Separater Warte- und Spielbereich für Kinder

Ein optimaler Grundriss ist das Fundament der Praxisplanung. Er legt die Größe und den Zuschnitt der Praxisräume fest und bildet die Basis für die Anordnung der Praxismöbel und die spätere Praxiseinrichtung. 

Bei der Planung einer Zahnarztpraxis müssen die jeweilige Landesbauordnung (jedes Bundesland hat eine eigene LBO) und weitere Gesetze, Richtlinien und Vorschriften wie zum Beispiel die Arbeitsstättenverordnung, ASR, RKI-Richtlinien, DIN-Normen oder das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz berücksichtigt werden.

Beim Grundriss einer Zahnarztpraxis ist es wichtig, die unterschiedlichen Bereiche und Arbeitsabläufe zu kennen und in die Planung einzuarbeiten, um die Wege möglichst kurz zu halten und Workflows dadurch zu verbessern.

In einer Zahnarztpraxis gibt es Patientenbereiche, Funktionsbereiche und Personalbereiche. Zum Patientenbereich gehören der Empfang mit Praxistresen, das Wartezimmer und Kurzwartezonen, Patient*innen-WC, Behandlungszimmer sowie ggf. ein Mundhygieneraum und ein Beratungszimmer. Röntgen, Sterilisationsraum, Lagerräume oder Server und Dentaltechnik zählen zu den Funktionsbereichen einer Zahnarztpraxis. Im Personalbereich befinden sich klassischerweise Personalraum, Umkleide, Mitarbeiter*innen-WC, Backoffice sowie Büroräume.

Es gilt, sinnvolle Schnittpunkte zwischen diesen Bereichen zu finden. Beispielsweise sollte der Steri, also der Aufbereitungsraum und damit ein Funktionsbereich, sich nicht direkt neben dem Wartebereich für Patient*innen befinden, sondern zentral zu den Behandlungszimmern. So können gebrauchte Instrumente nach einer Behandlung schnell zur Aufbereitung gebracht werden.

Grundriss Zahnarztpraxis l NWD

Für den optimalen Grundriss einer Zahnarztpraxis gilt es, sinnvolle Schnittpunkte zwischen Patienten-, Personal- und Funktionsbereichen zu finden.

Ob eine Fläche als Zahnarztpraxis genutzt werden kann, hängt davon ab, ob die Vorschriften für die Planung einer Zahnarztpraxis erfüllt werden. Da diese auch aufgrund der teilweise für jedes Bundesland individuellen Vorgaben und Gesetze sehr komplex sind, besichtigen unsere Praxisplaner*innen das mögliche Objekt gerne gemeinsam vor Ort mit Ihnen.

Die Räume einer Zahnarztpraxis müssen gewissen Anforderungen entsprechen. Bei der Praxisplanung gilt es, die Arbeitsstättenverordnung und die jeweilige Landesbauordnung zu beachten. Darüber hinaus gibt es noch weitere Vorschriften wie zum Beispiel die Richtlinien des Robert-Koch-Instituts im Bereich Hygiene oder das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für den Gesundheitsdienst
  • Biostoffverordnung
  • DIN- und EN-Normen
  • Gefahrstoffverordnung
  • Infektionsschutzgesetz
  • Landesbauordnung (für jedes Bundesland eine eigene)
  • Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
  • RKI-Richtlinien
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten
  • Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
  • Trinkwasserverordnung
  • Unfallverhütungsvorschriften
  • Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

Die wichtigsten baulichen Vorschriften haben wir für Zahnarztpraxen zusammengefasst:

Wie groß ein einzelner Raum sein muss, hängt von der Art der Nutzung ab. Für Arbeitsräume sind mindestens 8 m² Grundfläche vorgeschrieben.

Hinzu kommt die Bewegungsfläche. Das ist die zusammenhängende, unverstellte Fläche am Arbeitsplatz, damit sich das Praxispersonal beim Arbeiten frei bewegen kann, also zum Beispiel die Arbeitshaltung wechseln oder Ausgleichsbewegungen machen kann. Die Bewegungsfläche sollte mindestens 1,5 m² pro Person betragen.

Die notwendige Beleuchtung in einer Zahnarztpraxis unterscheidet sich je nach Raum. Die entsprechenden Anforderungen für Beleuchtung in Behandlungszimmer, Empfangsbereich oder Pausen- und Umkleideräumen sind in der DIN 5053-3 und der DIN EN 12464-1 festgelegt.

Die Fußböden dürfen keine Stolperstellen haben und müssen eben, rutschhemmend sowie leicht zu reinigen sein.

Die Oberflächen der Fußböden, Wände und Arbeitsflächen im Untersuchungs- und Behandlungsbereich müssen glatt, feucht zu reinigen, fugendicht und desinfizierbar sein.

Laut der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrt müssen in Praxen, in denen regelmäßig Tätigkeiten der Schutzstufe 2 durchgeführt werden – und dazu zählen zahnärztliche Behandlungen –, getrennte Toiletten für Personal und Patient*innen bereitgestellt werden.

Ein wichtiger Hinweis: Besteht kein Bestandsschutz, so müssen WCs für Patient*innen behindertengerecht und barrierefrei sein.

Da das Praxispersonal in Behandlungs- und Aufbereitungsräumen keine Nahrungsmittel zu sich nehmen oder lagern darf, ist in einer Zahnarztpraxis ein Pausenraum nötig – unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter*innen (laut Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrt).

Pausenraum Zahnarztpraxis l NWD

Pausenraum in einer Zahnarztpraxis

Der Pausen- oder Sozialraum einer Zahnarztpraxis muss mindestens 6 m² groß sein. Für Beschäftigte, die den Personalraum gleichzeitig nutzen, sollte jeweils mindestens 1 m² inkl. Sitzgelegenheit und Tisch vorhanden sein.

Es gibt keine vorgeschriebene Mindestgröße für eine Zahnarztpraxis. Die benötigte Fläche für eine Zahnarztpraxis ist von der Anzahl der benötigten Räume und der beschäftigten Personen abhängig. Denn die Arbeitsstättenverordnung und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten legen bestimmte Größenvorgaben für Arbeitsräume fest. Die Größe eines Pausenraums ist dabei von der Anzahl der Mitarbeiter*innen abhängig, die diesen nutzen sollen.

Eine neu geplante Zahnarztpraxis muss barrierefrei sein. Denn öffentlich zugängliche, bauliche Anlagen müssen laut Musterbauordnung in den dem allgemeinen Besucher*innen- und Benutzer*innenverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein.

Da Patient*innentoiletten als öffentlich zugängliche Anlagen gelten, müssen sie behindertengerecht und barrierefrei sein.

Behinderten-WC Zahnarztpraxis l NWD

WC für Menschen mit Behinderung in einer Zahnarztpraxis

Die Bewegungsfläche einer Behindertentoilette sollte mindestens 1,50 × 1,50 m betragen. Rechts und links des WCs ist in der DIN 18040 ein 70 cm tiefer und 90 cm breiter Freiraum gefordert. Die Tür sollte nach außen zu öffnen sein, mindestens 90 cm breit sein und eine Notentriegelung von außen besitzen.

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